Die Kaution in Höhe von € 150,- wird bei Übergabe des Anhängers beim Vermieter hinterlegt und bei Rückgabe des Anhängers an den Mieter wieder zurückbezahlt.
Bei Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises sofort fällig. Bei Stornierung unter 24h vor Mietbeginn oder Nicht-Abholung wird die Anzahlung einbehalten!
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Pferdeanhänger für andere Zwecke zu benutzen oder die Nutzung durch Dritte zu gestatten, außer durch einen eingetragenen Zusatzfahrer
Bei Verlust der Schlüssel sind die Kosten zur Ersatzbeschaffung durch den Mieter zu übernehmen.
Die Abholung ist ab 7:30 Uhr möglich, die Rückgabe hat bis 20:00 Uhr (oder nach Absprache) zu erfolgen.
Der Anhänger ist beim Abstellen ohne Zugfahrzeug immer mit dem beigefügten Anhängerschloss zu sichern.
Gemäß § 1 Abs. 1, Satz 1 Nr.1 Viehverkehrsverordnung besteht die Pflicht, den Anhänger während des Transportes einzustreuen. Dies obliegt dem Mieter.
Der Equidenpass ist während des Transportes mitzuführen.
Bei Rückgabe eines nicht komplett gereinigten Anhängers fallen Kosten in Höhe von 40,- € an.
Der Pferdeanhänger hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis 100 Mio. Euro pauschal (Personenschäden bis 15 Mio. Euro je geschädigte Person) => Angemeldet als Selbstfahrermietfahrzeug
Bei einem Unfall hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Anhängers, über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss vor Allem die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Entleiher muss bei einem Unfall die Polizei verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht anders, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Verleiher haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung), nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregelungen, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Verletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung etc.